Was bedeutet Digital Services Act (DSA) für Dienste- und Plattformanbieter?

Mit dem Digital Services Act (DSA) werden die Regeln der E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG)  aus dem Jahr 2000 aktualisiert. Die Kernbestandteile der Verordnung gelten ab dem 17. Februar 2024 für die betroffenen Unternehmen. Online-Plattformen unterliegen somit klaren Transparenz- und Rechenschaftsrahmen. Dieser führt zu einem besseren Schutz von Nutzern und ihrer Grundrechte im Internet.

Welche Unternehmen unterliegen der DSA?

Die Verordnung bezieht sich auf die Bereitstellung von Diensten die für Nutzer mit  Wohnsitz in der Europäischen Union. Ebenso gilt es auch für Nutzer mit Niederlassungsort in der EU.  Das gilt für alle Anbieter ungeachtet des Orts der Niederlassung der Anbieters dieser Dienste (siehe Art. 2 Abs. 1 DSA). Auch für Unternehmen bzw. juristische Personen erbrachte Dienste unterliegen dem Digital Services Act (DSA)!

Nach Art. 3 lit. g DSA ist ein Vermittlungsdienst eine Dienstleistung in Form einer „reinen Durchleitung“, einer „Caching“-Leistung oder einer „Hosting“-Leistung. Neben Internetzugangsdiensten können Online-Plattformen (z.B. soziale Netzwerke, soziale Medien, Jobportale, Immobilienportale), Suchmaschinen und Online-Handelsplattformen (z.B. eBay) auch der DSA unterliegen. 

digital services act, internet

Haftungsrisiken durch DSA

Vermittlungsdienste finden sich in den Art. 4-6 der DSA Verordnung mit besonderen Haftungsprivilegierungen konfrontiert. Dienste-Anbieter haften nicht für übermittelte rechtswidrige Inhalte sofern Ausnahmen diese Situationen berücksichtigen. Access-Provider dürfen nicht die  übermittelten Informationen auswählen oder verändern.  Caching- und Hosting-Dienste treffen auch bestimmte Sperr- bzw. Entfernungspflichten. Hosting-Anbieter haften etwa nur dann nicht, wenn sie keine Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten haben und zügig sperren oder entfernen. Durch freiwillige Maßnahmen der Plattformbetreiber sollen rechtsverletzende Inhalte gefunden und beseitigt werden (Art. 7 DSA). Nur so entgeht man dem Entfallen der in den Art. 4-6 DSA vorgesehenen Haftungsfreistellung.

DSA Sanktionen und Durchsetzungsmechanismen

In jedem europäischen Land wird eine staatliche Koordinationsstelle für digitale Dienste eingerichtet. Diesen Koordinatoren für digitale Dienste werden zunächst Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse zugewiesen (Art. 51 DSA). Die Verordnung sieht in Art. 52 DSA Sanktionsmöglichkeiten vor: die Sanktionsvorschriften werden von den Mitgliedstaaten erlassen

Der Digital Services Act (DSA) definiert die Höchstbeträge der Geldbußen, die bei Nichteinhaltung einer der im DSA festgelegten Verpflichtungen gelten:

  • 6% des weltweiten Jahresumsatzes der betreffenden Anbieter von Vermittlungsdiensten im vorangegangenen Geschäftsjahr
  • 1% des weltweiten Jahresumsatzes der betreffenden Anbieter von Vermittlungsdiensten im vorangegangenen Geschäftsjahr bei Bereitstellung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen, beim Versäumnis einer Antwort oder der Berichtigung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen sowie bei der Nichtduldung einer Nachprüfung.
  • Höchstbetrag eines Zwangsgeldes: 5% des durchschnittlichen Tagesumsatzes oder der durchschnittlichen weltweiten Tageseinnahme der betreffenden Anbieter von „Vermittlungsdiensten“ in dem vorangegangenen Geschäftsjahr